Contergan - Eine Kurzdarstellung


1955 bis 1957 wurde - unter Leitung des Chemikers Dr. Heinrich Mückter - bei der Firma Chemie Grünenthal GmbH (in Folgenden Grünenthal genannt) in Stolberg die Substanz N-Phthalyglutaminsäureimid entwickelt. Diese neue Substanz erhielt die Bezeichnung Thalidomid und bildete die Grundlage des ab 1. Oktober 1957 in den Handel gebrachten Schlaf- und Beruhigungsmittels Contergan. Sie wurde ferner den Präparaten Grippex und Algosediv beigefügt. Im Ausland erfolgte der Verkauf entweder im Rahmen des Exportgeschäfts oder aufgrund von Lizenzen, die Grünenthal an ausländische Firmen vergab.

Grünenthal verkaufte Contergan, ohne es ordnungsgemäss geprüft zu haben, und behauptete, es sei vollkommen ungefährlich, ohne dabei die Einnahme während der Schwangerschaft auszuschließen.

Grünenthal hatte Contergan weiter verkauft, als tausende Meldungen bei ihr eingingen, die über Gesundheitsschäden durch dessen Einnahme berichteten. Sie verkaufte Contergan selbst dann noch weiter, als ihr gleichzeitig von einem deutschen und einem australischen Arzt berichtet wurde, dass Contergan - eingenommen von Frauen in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft - schwerste Missbildungen bei ungeborenen Kindern verursachen würde.

Einer Beantragung der Rezeptpflicht für Contergan hat sie sich ebenso stets widersetzt wie der von vielen Experten geforderten Rücknahme aus dem Handel.

Anstattdessen versuchte sie warnende Ärzte einzuschüchtern oder durch Einflussnahme auf die Redaktionen von wissenschaftlichen Zeitschriften Veröffentlichungen zu verhindern, die über fundierte Ergebnisse von Untersuchungen über die Schädlichkeit des Contergan berichteten.

Hierdurch hat sie Missbildungen bei ca. 7000 Kindern an Armen und Beinen, Augen und Ohren, inneren Organen und Genitalien verursacht, die so schwer waren, dass ca. 4000 von ihnen ihre Körper-und Gesundheitsschäden nicht überlebten. Weniger bekannt ist, dass Grünenthal hierdurch auch bei tausenden Menschen äusserst schmerzhafte und irreparable Nervenschäden (Thalidomid- polyneuritis) verursachte, die nach längerem Contergan-Gebrauch, der von Grünenthal selbst empfohlen wurde, auftraten.

Erst nach dem die Öffentlichkeit durch einen Zeitungsartikel in der "Welt am Sonntag" vom 26. November 1961 unterrichtet wurde, zog Grünenthal Contergan aus dem Handel.

Am 18. Januar 1968 wurde das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Aachen gegen die verantwortlichen Leiter und Angestellten Grünenthals eröffnet. Angeklagt wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung waren der damalige Grünenthaleigentümer Hermann Wirtz, der ehemalige wissenschaftliche Direktor und Diplom-Chemiker Dr. med. Heinrich Mückter, der ehemalige Geschäftsführer Jacob Chauvistré, der ehemalige kaufmännische Leiter Hermann Josef Leufgens, der ehemalige Prokurist und Vertriebsleiter Klaus Winandi, der ehemalige wissenschftliche Mitarbeiter, und frühere Abteilungsleiter Dr. med. Gotthold Erich Werner, der ehemalige wissenschftliche Mitarbeiter Dr. med. Günter Sievers, der ehemalige Arzt, früherer Abteilungsleiter Dr. med. Heinz Wolfgang Kelling und der ehemalige Prokurist Dr. rer. nat. und Dr. med. Hans Werner von Schrader- Beielstein. Die Anklage vertrat der Oberstaatsanwalt Dr. Josef Havertz.

Durch ihre teuer bezahlte Lobby nahm Grünenthal Einfluß auf das Strafverfahren.

So hatte Grünenthal während des Strafprozesses zugegeben, die Presse manipuliert zu haben, um der Öffentlichkeit die tatsächlichen und für sie vernichtenden Ergebnisse der Beweisaufnahme zu verheimlichen. Da auch die Anklageseite den Medien mit Informationen zur Verfügung stand, konnte die grünenthalfreundliche Berichterstattung nicht aus Mangel an Informationsquellen entstehen.

Der ehemalige Justizminister des Landes NRW Neuberger (SPD), dessen Anwaltssozietät einen der Grünenthalverantwortlichen vertrat, wurde in seiner Eigenschaft als oberster Dienstherr der Staatsanwaltschaft während des Strafprozesses zugunsten Grünenthals tätig und nahm massgeblich Einfluß auf das Verfahren.


Am 242. Verhandlungstag des Conterganstrafprozesses mussten die Vertreter der Nebenkläger gegen den beisitzenden Richter, dem Landgerichtsdirektor Melster, einen Befangenheitsantrag stellen, weil dieser bei einem heimlichen Gespräch mit einem Verteidiger der Grünenthalverantwortlichen gesehen wurde. Als sich auch die Staatsanwaltschaft ausserstande sah, dem Ablehnungsantrag entgegenzutreten, erklärte sich der betreffende Richter selbst für befangen und schied so aus dem Verfahren aus.

So ist es kein Wunder, dass am 18. Dezember 1970 wegen der angeblich geringfügigen Schuld der Angeklagten und einem angeblich mangelnden öffentlichen Interesse das Strafverfahren gegen die Grünenthalverantwortlichen eingestellt wurde.

Am 10. April 1970 schlossen die Eltern der Geschädigten durch ihren Rechtsanwalt Dr. Dr. Rupert Schreiber mit der Firma Chemie Grünenthal einen Vergleich. Sie verzichteten darin auf Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe gegen einen Entschädigungsbetrag von 100 Millionen DM plus Zinsen, der nach § 2 Absätze 1 + 3 des Vetrages nach Schadensgrad bemessen an die Betroffenen ausgezahlt werden sollte. Gezahlt werden sollten die 100 Millionen DM in zwei Raten zu je 50 Millionen DM. Die erste Rate sollte nach § 9 des Vertrages sofort und die zweite bis zum 30.6.1973 zuzüglich 6½ Prozent Jahreszinsen ab Abschluß des Vertrages auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden.

Das Treuhänderkonto wurde von einem Treuhändergremium verwaltet, das aus den Rechtsanwälten Dr. Dörr, Wartensleben und Schreiber bestand, wobei die Herren Dr. Dörr und Wartensleben die von Grönenthal bestellten Treuhänder waren und Herr Dr. Dr. Schreiber von den Eltern bestellt wurde. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. Günter Dörr war Verteidiger des Angeklagten Dr.Dr. Schrader- Beielstein im Alsdorfer Strafprozess. Der Rechtsanwalt Herbert Wartensleben war damaliger Leiter der Rechtsabteilung der Firma Grünenthal. Rechtsanwalt Dr. Dr. Rupert Schreiber war Privatdozent für Rechtswissenschaft an der Universität Köln und Nebenklagevertreter im Strafprozess. Laut § 14 des Vertrages konnten die Treuhänder nur "einstimmig" beschliessen und hatten darüber zu entscheiden, welche Kinder bei der Verteilung der Gelder zu berücksichtigen sind. Ein Gutachtergremium sollte festlegen, "welche Kinder als fehlgebildet i.S. der Präambel anzusehen sind (medizinischer Zulassungsausschuss)".

Während der Vertragsverhandlungen entwickelte die damalige Bundesregierung ein Gesetz zur Errichtung einer Stiftung, nach dessen endgültigen Fassung durch Bereitstellung von 50 Millionen DM aus Bundesmitteln lebenslange Renten und einmalige Kapitalabfindungen an die Betroffenen ausgezahlt werden sollten. Das Stiftungsgesetz sollte nach seinem § 29 in Kraft treten, wenn die Eltern die 100 Millionen DM des Vergleiches plus Zinsen der Stiftung in vollem Umfange zur Verfügung stellten. Danach hatte der damalige Bundesjustizminister Gerhard Jahn (SPD), der federführend für die Bundesregierung die Verhandlungen führte, den Tag des Inkrafttretens bekanntzugeben.

Doch hatte das Stiftungsgesetz erheblich Nachteile:

So war ein Nachteil, dass die Leistungen der Stiftung jederzeit durch ein einfaches Gesetz herabgesetz oder gestrichen werden konnten. Ausserdem fehlten dem Gesetz, das in einer Zeit der Geldentwertung verabschiedet wurde, Bestimmungen, die zwingend vorschrieben, die Rentenansprüche dem laufenden Geldwertzerfall anzupassen (Dynamisierung), sodass zu befürchten war, dass die Eltern bares Geld für eine Anlage hergeben sollten, die nach ein paar Jahren weniger als die Hälfte wert gewesen wäre. Auch war nicht sicher, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kapitalisierung der Rente möglich sein und auf welche Art die Höhe des daraus entstehenden Kapitalbetrages errechnet werden sollte. Darüberhinaus war unsicher, nach welchen Massstäben die Renten- und Kapitalisierungsleistungen nach dem Conterganteil des Gesetzes bemessen werden sollten. Dafür enthielt es aber in ihrem § 23 eine gesetzliche Regelung, die jegliche Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen - auch die der Nach- folgeschäden - durch die Geschädigten gegen Grünenthal für immer ausschloss. Diese Bestimmung wurde durchgesetzt von dem Sozius der Rechtsanwaltskanzlei des Justizministers des Landes NRW Neuberger, die einen der Grünenthalverantwortlichen im Conterganstrafprozess vertrat.

Aufgrund dieser Nachteile forderte das Treuhändergremium - zunächst noch gemeinsam, später der Elterntreuhänder Dr. Dr. Schreiber alleine - den Bundesjustizminister dazu auf, den Eltern eine einklagbare Garantie abzugeben, dass Kapitalentschädigung und kapitalisierte Rente mindestens so hoch sind wie der Betrag, den sie durch den Vergleich erhalten würden.

Bundesjustizminister Gerhard Jahn weigerte sich aber stets eine solche einklagbare Garantie abzugeben. Anstatt dessen versprach er dem Vorsitzenden des Bundesverbandes der Eltern körpergeschädigter Kinder e.V., Hans- Helmut Schleifenbaum, einen Vorstandsposten innerhalb der Stiftung und sowohl dem Grünenthaltreuhänder Herbert Wartensleben als auch dem Rechtsanwalt Karl-Hermann Schulte-Hillen je einen Kommissionsvorsitz in den beiden Professorengremien der Stiftung - alle Zusagen wurden wahrgemacht -, so dass ihr anfänglicher Widerstand in Begeisterung für die Stiftung umgeschlagen war. Während der Elterntreuhänder Schreiber mit Überlegungen und Besprechungen beschäftigt wurde, wie eine Sicherstellung der geforderten Art bei der Bundesregierung zu erreichen sei, bereiteten Schulte-Hillen, Wartensleben und Schleifenbaum eine Aktion vor, um ihn bei der Meinungsbildung der Eltern auszuschalten. Das Ergebnis dieser Aktion war eine Reihe von Rundschreiben, die die angebliche Vorzüge der Stiftungslösung hervorhoben und den Eindruck vermittelten, eine weitere Verbesserung des Gesetzes sei weder nötig noch möglich. Hinsichtlich der Dynamisierung der Renten wurde darin behauptet, dass in den nächsten Jahren mit einer solchen gerechnet werden könne. Auch wurde der Eindruck erweckt, eine Auszahlung der Renten stünde unmittelbar bevor. In einem der Rundschreiben war ein Formular enthalten, mit dem die Eltern die Treuhänder ermächtigen sollten, die Vergleichsgelder in die Stiftung einzubringen.

Nachdem der Elterntreuhänder Dr. Dr. Rupert Schreiber versuchte, die Eltern in Rundschreiben über die wahre Sachlage aufzuklären, diskreditierte der Vorstand des Bundesverbandes daraufhin den Elterntreuhänder bei der Elternschaft, in dem er dem Elterntreuhänder unterstellte, sein Engagement für die Interessen der Contergankinder sei lediglich dadurch motiviert, durch eine Weiterführung des Vergleichs weitere Honorargelder in Millionenhöhe erhalten zu wollen. Ist es schon verdächtig, dass sich Elternverbandsfunktionäre darüber grämen, dass auf Grünenthal vertraglich vereinbarte Kosten zukommen, zumal der Treuhänder Schreiber eine Übernahme seiner anwaltlichen Gebühren seitens der Eltern stets abgelehnt und auch niemals Zahlungen von ihnen erhalten hat, so wird der Verrat offensichtlich, als sie den Eltern in einem Rundschreiben den Rat erteilten, dem Treuhänder Schreiber das Treuhandmandat zu entziehen und es auf die Grünenthalanwälte bzw. Treuhänder Dr. Dörr und Wartensleben zu übertragen.

Der Elterntreuhänder Schreiber liess sich aber nicht beirren und versandte ein Rundschreiben, in dem ein Ermächtigungsformular beigefü,gt war, dass den Eltern ermöglichte, eine differenzierte Ermächtigungserklärung abzugeben. Die Eltern konnten sich entscheiden, die Vergleichsgelder bedingungslos der Stiftung zur Verfügung zu stellen, sie unter der Bedingung der Stiftung zur Verfügung zu stellen, dass Kapitalentschädigung und kapitalisierte Rente mindestens so hoch sind wie der Betrag, den ihr Kind durch den Vergleich erhalten würde oder keine Ermächtigung abzugeben. Doch der Vorstand des Bundesverbandes stoppte die Befragung mit dem Vorwand, nochmals über alles diskutieren zu wollen. Auf einer Jahreshauptversammlung des Landesverbandes Baden-Würtemberg am 21. Oktober 1972 kamen die hier skizzierten Vorgänge und Akteure zur Sprache. In der Versammlung richteten sich erbitterte Angriffe gegen den Vertreter des Justizministeriums und den Grünenthalanwalt Wartensleben, da die Eltern sich bewußt waren, dass sie übervorteilt würden. Fast ausnahmslos unterstützten die Eltern Herrn Dr. Dr. Schreiber und waren ihm dankbar, dass er die geschädigten Kinder trotz harter Angriffe gegen seine Person nicht im Stich liess. Auf der Versammlung kam klar zum Ausdruck, dass die überwiegende Mehrzahl der Eltern die Einbringung der Gelderin die Stiftung unter den bestehenden Bedingungen entschieden ablehnten.

Da nunmehr seitens Grünenthals zu befürchten war, dass die zum Inkrafttreten des Gesetzes erforderlichen 100 Millionen DM plus Zinsen aus dem Vergleich seitens der Eltern unter den bestehenden Bedingungen nicht zur Verfügung standen und um sich aber die Vorteile bezüglich des Regressausschlusses aus dem Gesetz zu sichern, überraschte Grünenthal die Öffentlichkeit mit der Nachricht, sie würde über den Vergleich hinaus weitere 100 Millionen DM plus Zinsen zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stellen. Diese Nachricht der Firma Grünenthal war enthalten in einem Schreiben an den Bundesjustizminister vom 25. Oktober 1972, dass der Allgemeinheit und dem Elterntreuhänder nur in einer gekürzten Fassung bekannt war. Es wurde lediglich in dem von Grünenthal finanzierten und vom Bundesverband als angebliche Contergangeschichte den Geschädigten stets übergebenen Kommentar zum Stiftungsgesetz von Dr. Dietrich Böhm "Die Entschädigung der Contergankinder" in einer gekürzten Fassung als sogenannte Garantieerklärung Grünenthals abgedruckt. Nach Erhalt dieses Schreibens gab der damalige Bundesjustizminister Jahn das Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 31. Oktober 1972 im Bundesgesetzblatt bekannt.

In den folgenden Jahren überzog Grünenthal den Elterntreuhänder mit einer Vielzahl von Prozessen. Ihr Ziel war es, ihr in dem Schreiben an dem Bundesjustizminister zuvor abgegebenes Garantieversprechen, neben dem Vergleichsgeldern der Stiftung 100 Millionen DM plus Zinsen zu zahlen, mit den Vergleichsgeldern der Kinder einzulösen.

Auf das ganze verabfolgte Prozessgeschehen dieser Zeit einzugehen und das schwere Unrecht hier darzustellen, die Zusammenhnge aufzuzeigen und sich der juristischen Argumentation zu widmen (falls man bei der Grünenthals und den richterlichen Entscheidungsgründen überhaupt von einer solchen sprechen kann), die unverhohlene Dreistigkeit und Häme der Grünenthalanwälte in ihren Schriftsätzen und mündlichen Vorträgen zu schildern, das Antlitz einer Justiz zu skizzieren, die immer wieder Grünenthal begünstigte, würde den Rahmen dieser Kurzdarstellung sprengen. Allein schon wegen des unbeschreiblichen Engagements des Herrn Dr. Dr. Rupert Schreiber, der sich in dieser Zeit über jegliches Mass hinaus unter grössten persönlichen und finanziellen Belastungen gegen ein einzigartiges Räderwerk von wirtschaftlicher Macht und politischer Korruption für unsere Rechte einsetzte, der sich sein Leben lang einer Sache widmete, mit der er im Grunde als Unbeteiligter nichts zu tun hatte, weil es ihm der Anstand verbot, das Schicksal der Kinder Personenkreisen zu ü,berlassen, die es aus Opportunismus den kriminellen Interessen eines Pharmaunternehmens und eines korrupten Ministers in die Hände legen wollten, und der gerade wegen der vielen seine Person betreffenden Verleumdungen endlich in den Augen der Betroffenen rehabilitiert werden muss und auch ohne Schwierigkeiten rehabilitiert werden kann, wenn man nur seine Schriftsätze in diesen Verfahren liest und sie als unbefangener Laie mit denen der Gegenseite vergleicht, wenn man sich vergegenwärtigt, was er in den Prozessen zwischen 1973 und 1979 stets forderte, nämlich, dass Grünenthal zweimal 100 Millionen DM plus Zinsen, und zwar einmal an die Stiftung und einmal an die Betroffenen, zu zahlen hat und dass der Vorstand der Stiftung und des Bundesverbandes alles daran setzten, dass diese Forderung nicht Wirklichkeit wurde, all` das verdient an anderer Stelle eine ausführliche Dokumentation, in der die Wahrheit unter Namensnennung aller Beteiligten aufgedeckt und offengelegt wird.

Für eine Kurzdarstellung muss es genügen festzuhalten, dass Grünenthal zuletzt im Jahre 1979 ein Urteil erreichte, nach dem die Kinder ihre Vergleichsgelder an die Stiftung mit der Begründung herausgeben mussten, sie wären mit der Stiftung und den Vergleichsgeldern zusammen ungerechtfertigt bereichert.

Heute ist bekannt, daß Grünenthals Garantieerklärung nichts anderes als ein Betrugsmanöver war.

Die Garantieerklärung ist nämlich nach dem Wortlaut ihrer ungekürzten Fassung eine Aufforderung an den Bundesjustizminister, die Interessen der Kinder zu korrumpieren, und völlig ungeeignet irgendein Stiftungsgesetz in Kraft zu setzen.

Mit dieser vorgetäuschten Garantieerklärung konnte Grünenthal die Gerichte irreführen und ihnen eine Legitimation verschaffen, die Kinder zu enteignen.

Die Folgen dieses Betruges sind verheerend. Die Conterganopfer verloren nicht nur ihre Vergleichsgelder an die Stiftung und erhalten von ihr eine Rente, von deren Höchstbetrag sich ein Schwerstgeschädigter noch nicht einmal eine Sozialbauwohnung leisten kann. Sie verloren auch die Möglichkeit, Grünenthal hinsichtlich der Nachfolgeschäden regresspflichtig zu machen.

Dies führte dazu, daß viele heute von der Sozialhilfe leben müssen.

Aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage sind Contergangeschädigte trotz qualifizierter Ausbildung arbeits- und mittellos.



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